Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss

Alle Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber (Kaufleute), nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Angebote sind grundsätzlich freibleibend, solange nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die jeweiligen gültigen Lizenz‐ und Nutzungsbedingungen der Hersteller. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard‐ und Software, sowie die freigegebene Einsatzumgebung, ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung des Herstellers, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen werden sich Eigentums‐ und Urheberrechte vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber, zustande. Ein Widerspruch ist binnen acht Tagen an uns zu stellen.

2. Preise

Angebotspreise sind 14 Tage gültig. Alle Preise sind Nettopreise ohne weiteren Abzug und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es wird sich vorbehalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch die Preise, die in langlaufenden Verträgen, insbesondere in Service‐ und Wartungsverträgen angegeben sind, den jeweiligen Marktgegebenheiten zeitnah anzupassen. Für Arbeiten außerhalb der Servicezeiten (Mo. – Fr. 08:00 bis 17:00 Uhr) werden folgende Aufschläge berechnet:

Mo. – Fr. (06:00 – 08:00 sowie 17:00 – 20:00, Freitag ab 16:00 – 20:00): 25 % Aufschlag
Mo. – Fr. (20:00 – 06:00): 50 % Aufschlag
Sa.: 50 % Aufschlag
Sonn- und Feiertage (bundeseinheitliche und NRW-Feiertage, Heiligabend und Silvester): 100 % Aufschlag

Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Anfahrtspauschalen (Audeca GmbH bis Einsatzort, Fahrstrecke):

Stadtgebiet Lemgo: 15 EUR/Fahrt
Außerhalb Lemgo und bis 25 km: 30 EUR/Fahrt
bis 35 km: 40 EUR/Fahrt
bis 45 km: 50 EUR/Fahrt
bis 55 km: 60 EUR/Fahrt
bis 85 km: 70 EUR/Fahrt
bis 115 km: 80 EUR/Fahrt
über 115 km: ab 90 EUR/Fahrt

3. Lieferung und Lieferfrist

Die Lieferung ist bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen entsprechend der Bestellung geliefert ist. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständiges Geschäft. Liefertermine sind unverbindlich und so angegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Sie sind eingehalten mit Aufgabe zum Versand.

Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt befreien für die Dauer der Auswirkungen und für den Fall der Unmöglichkeit insgesamt von der Lieferpflicht. Leistungsstörungen durch Krankheit des jeweils projektführenden Mitarbeiters sind der höheren Gewalt gleichgestellt. Wird die Lieferung oder Leistung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, so besteht das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Für Verzugsschäden entsteht nur eine Haftung, wenn der Verzug grob fahrlässig verschuldet wurde.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der entstandene Schaden beim Auftragnehmer, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme‐ oder Schuldnerverzug geraten ist. Für die Dauer des Annahmeverzuges entsteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit, die zu leistenden Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bei sich oder einer dritten Person einzulagern.

4. Versand und Gefahrenübergang

Das Transportrisiko trägt in allen Fällen der Auftraggeber. Verzögert sich der Versand durch das Verhalten des Auftraggebers, so geht vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

5. Zahlung

Unsere Forderungen sind zum angegebenen Zahlungsdatum netto ohne Abzug fällig.

Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Bei Überschreitung des Zahlungstermins besteht ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Zur Aufrechnung, Einbehaltung von Zahlungen oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Auftraggebers oder Wechselschuldners oder Zahlungsunfähigkeit bzw. Zweifel an der Kreditwürdigkeit nach unserem Dafürhalten berechtigt uns, die Wechsel jederzeit zurückzugeben. In diesem Fall ist der Gegenwert für den Wechselbetrag sofort in bar zu zahlen. Bei Abzahlungsgeschäften wird der gesamte Kaufpreis fällig, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, und dieser Betrag mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises ausmacht.

6. Prüfung, Gefahrübergang und Abnahme

Die Gefahr für gelieferte Gegenstände geht auf den Auftraggeber über, soweit die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder wegen der Versendung das Lager verlassen hat. Der Auftraggeber hat die Lieferware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung bzw. Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Annahme. Gelangt eine Ware in den Direktionsbereich des Auftraggebers, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf ihn über. Mit Meldung der Fertigstellung gilt eine Vertragsleistung als abnahmebereit. Wird die Vertragsleistung in Nutzung genommen, so gilt sie als abgenommen, auch dann, wenn eine förmliche Abnahme vorgesehen ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum (Saldoklausel). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne dass daraus für uns eine Verpflichtung entsteht.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Auftraggebers erfolgen. Dieser ist nicht gegeben, wenn bei ihm Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist.

Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren werden uns in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware bzw. des Wertes unseres Miteigentumsanteils an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in der Höhe des Rechnungswertes zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber abgetreten. Zu anderen Verfügungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer weiteren Forderungsabtretung.

Der Auftraggeber hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen. Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzessionen, vorzunehmen, durch welche die an uns im Voraus abgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden ist dem Auftraggeber untersagt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unserer Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind, und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weiterveräußerung für uns treuhänderisch einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat der Abnehmer getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns treuhänderisch zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen.

Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne verbotene Eigenmacht zu verüben und zur Tilgung des Kaufpreises zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Gefährdung unseres Eigentumsrechtes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt Gutschrift zu den am Tage des Eingangs der Vorbehaltsware bei uns gültigen Preisen, höchstens aber in Höhe des Rechnungsbetrages.

8a. Gewährleistung Waren- und Software-Lieferung

Wir verpflichten uns bei Mängeln an Kauf- oder Mietgegenständen binnen einer einjährigen Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Soweit eine Versendung des Gegenstandes (zum Herstellerwerk etc.) erforderlich wird, trägt der Auftraggeber Transportkosten und -gefahr.

Mängel an sonstigen Leistungen, – bei Softwareleistungen, insbesondere programmtechnische Mängel – werden kostenlos nachgebessert, wenn sie binnen eines Jahres nach Abnahme schriftlich bei uns gerügt werden.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kauf- oder Mietgegenstände und sonstige Leistungen bei der Abnahme sorgfältig zu prüfen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach dem Auftreten gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Leistung, auch in Ansehung des Mangels, als genehmigt.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, hat die Anzeige bis um 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktages bei uns einzugehen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache.

Gewährleistungsansprüche stehen grundsätzlich nur den unmittelbaren Auftraggebern zu und sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.

Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile und wird nur für die Mängel übernommen, die bei Gefahrübergang bestehen. Jegliche Veränderung des Liefergegenstandes einschließlich z. B. der Serien-Nummern oder die Verwendung von Ersatzteilen, die den Spezifikationen der Originalteile nicht entsprechen, bringen die Gewährleistungspflicht zum Erlöschen.

Bei Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand oder Leistungen ohne unsere Genehmigung erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Dieser Rechtsverlust gilt auch bei einer Selbstbeseitigung des Mangels entsprechend.

8b. Gewährleistung Dienstleistungen

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Durchführung von z. B. Schwachstellenanalyse Systeme zur Verfügung zu stellen, die nicht produktiv eingesetzt werden und bei deren Überprüfung keine Teile des Unternehmensnetzwerks in Mitleidenschaft gezogen werden können. Falls der Auftraggeber Tests auf Systemen wünscht, die vom Auftraggeber betrieblich verwendet werden, ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber darauf schriftlich hinzuweisen und eine Einverständniserklärung der Geschäftsleitung des Auftraggebers vorzulegen.

Die für die Tests eingesetzte Software wird vom Auftragnehmer je nach Umfang der gewünschten Tests vorgeschlagen und ausgewählt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel der Software Dritter.

In jedem Fall wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass eine Schwachstellenanalyse den Ausfall einzelner oder aller Systeme des mit dem überprüften Rechner verbundenen Netzwerks zur Folge haben kann sowie ggf. einer oder mehrere Rechner des Netzwerks neu installiert werden müssen. Auch wenn keine sogenannten kritischen Tests durchgeführt werden, kann aufgrund von Fehlfunktionen der angreifenden oder angegriffenen Software nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Rechner oder Netzwerkkomponenten ausfallen. Daher wird jegliche Haftung, abweichend von Ziff. 10 der AGB, insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsenden Folgeschäden ausgeschlossen.

9. Fernwartung

Der Auftraggeber trägt im Falle einer Fernwartung die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung. Der Auftraggeber und Auftragnehmer schließen umgehend eine Fernwartungsvereinbarungen, um den Regelungen der EU DSGVO und des BDSG zu entsprechen. Es gilt EU DSGVO Art. 28 und Art. 29 i.V.m. BDSG § 11 Abs. 5.

10. Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf grobe Fahrlässigkeit sowie auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf 10.000 Euro pro Schadensfall, Schadensereignis und Kalenderjahr, begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus Vorsatz, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

11. Geheimhaltung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen zugänglich gemachten Informationen, die eindeutig als Geschäfts‐ und/oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten. Hierunter sind auch vom Auftragnehmer erstellte Angebote, Auftragsbestätigungen und ähnliche Schriftstücke zu verstehen. Eine Weitergabe/Einsichtnahme ist nur für gesetzlich vorgeschriebene Dritte gestattet. Sofern der Auftraggeber dem StGb § 203 (Berufsgeheimnisträger) unterliegt gelten diese Pflichten ebenfalls gleichwertig für den Auftragnehmer.

12. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm erhaltenen Daten unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von einem Dritten stammen, verarbeitet werden, sofern diese zur vertragerfüllung benötigt werden und für den regulären Geschäftsbetrieb (z.B. Angebotserstellung, Rechnungsstellung, Kontaktaufnahmen etc.) notwendig sind. Daten des Auftraggebers werden gemäß EU DSGVO gespeichert, verarbeitet und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen bzw. Entfall des Verarbeitungszewckes gelöscht. Sofern der Auftraggeber dem StGb § 203 (Berufsgeheimnisträger) unterliegt gelten diese Pflichten ebenfalls gleichwertig für den Auftragnehmer.

13. Nebenabsprachen

Mündliche Nebenabsprachen sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

14. Urheber- und Nutzungsrecht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Software weder zu kopieren, zu veräußern, noch an Dritte weiterzugeben.

15. Design und Inhalt von Websites

Der Auftraggeber ist für die für ihn erstellte und/oder betriebene und/oder in redaktioneller Betreuung befindliche Website allein verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung hinsichtlich eines rechtskonformen Auftrittes. Insbesondere für vom Auftraggeber erhaltene Inhalte (Texte und Bilder) sowie für veröffentlichte Impressumsangaben und/oder Datenschutzbelehrungen und/oder -klauseln wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber wurde explizit auf seine Möglichkeit einen Rechtsbeistand zur Beratung, der Punkte Datenschutz und Impressum, hinzuziehen aufmerksam gemacht.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften jeder Art ist Lemgo. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.